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Rechtsanwältin Jutta Lossen

Die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten von häuslicher Gewalt betroffener Frauen nach dem neuen Recht

Am 01.01.2002 ist das Gewaltschutzgesetz in Kraft getreten. Parallel dazu ist eine Änderung des Polizeigesetzes NW in Kraft getreten, die die Polizei in die Lage versetzt, ihrerseits wirksam gegen häusliche Gewalt einzuschreiten. Während das Gewaltschutzgesetz eher wenig bemerkt in Kraft getreten ist, finden sich die polizeilichen Massnahmen z.B. in Nordrhein-Westfalen seit Jahresbeginn immer wieder sehr öffentlichkeitswirksam in Presseberichten, z.B. "Mann würgte seine Ehefrau ­ die Polizei nahm den Mann fest und erteilte ihm einen zehntägigen Wohnungsverweis" oder "Betrunkener schlägt seine Frau und Söhne ­ Polizisten beendeten den Konflikt, nahmen den Betrunkenen fest und sprachen ein Wohnungsrückkehrverbot aus: Zehn Tage lang darf sich der Schläger der Wohnung nicht näher als bis auf 300 Meter nähern, sonst droht ihm ein Zwangsgeld von 500 Euro".

 

Das Gewaltschutzgesetz und das Polizeigesetz sollen im Idealfall ein aufeinander abgestimmtes, sich ergänzendes Instrumentarium gegen häusliche Gewalt bilden (siehe Grafik "Rechtliche Möglichkeiten bei häuslicher Gewalt").

 

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht die gerichtliche Wohnungszuweisung an die von dem gewalttätigen Mitbewohner verletzten oder bedrohten Personen (§ 2 GewSchG bzw. bei Ehepartnern § 1361 b BGB). Die Wohnungszuweisung wird sinnvollerweise von gerichtlichen Schutzanordnungen, z.B. einem Wohnungsbetretungsverbot sowie Näherungs- und Kontaktverboten flankiert (§ 1 GewSchG). Das Gewaltschutzgesetz beschränkt den zivilrechtlichen Schutz jedoch nicht auf den häuslichen Bereich. Erfasst wird der gesamte soziale Nahbereich unabhängig davon, ob Opfer und Täter zusammen wohnen, ob sie sich kennen oder Fremde sind. Auch die Fälle des hartnäckigen Belästigens und Nachstellens (sog. Stalking) sind erfasst. Im ausserhäuslichen Bereich erfolgt der Schutz durch geeignete Schutzanordnungen gem. § 1 GewSchG.

 

Bei häuslicher Gewalt war eine gerichtliche Wohnungszuweisung bisher nur bei Eheleuten möglich (Zuweisung der Ehewohnung gem. § 1361 b BGB). Seit dem 01.01.2002 ist die Wohnungszuweisung bei Gewalttaten in allen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalten vorgesehen. Unter dem Begriff "auf Dauer angelegter gemeinsamer Haushalt" ist "eine Lebensgemeinschaft zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründen und die über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Sowohl die hetero- als auch die homosexuelle Partnerschaft wie auch das dauerhafte Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Alters- oder Pflegeheim, die ihr gegenseitiges Füreinandereinstehen zum Beispiel durch gegenseitige Vollmachten dokumentieren, können daher grundsätzlich diese Kriterien erfüllen" (Begründung des Gesetzentwurfs des BMJ).

 

Das Gewaltschutzgesetz richtet sich gegen Gewalt, nicht ­ wie von Männern gelegentlich kritisiert wird ­ gegen Männer. Es ist geschlechtsneutral und kann somit auch von Männern in Anspruch genommen werden, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind.

 

Wie funktioniert nun das neuartige Schutzsystem?

 

Nehmen wir als Beispiel eine Familie mit zwei Kindern. Die Situation ist seit längerem geprägt durch einen Gewaltkreislauf. Es kommt in immer kürzeren Abständen zu Bedrohungen und Misshandlungen der Frau durch den Mann, meistens in Anwesenheit der Kinder. Die Frau hat schon des öfteren in akuten Gewaltsituationen die Polizei gerufen, bisher aber nie Anzeige erstattet. Weil sie ihr und ihrer Kinder Zuhause nicht aufgeben will, hat sie sich auch nicht von ihrem Mann getrennt.

 

Eines Abends kommt es wieder zu einer akuten Gewaltsituation. Sie ruft die Polizei. Es erscheinen zwei gut geschulte Beamte, die die neue Rechtslage kennen und anwenden. Sie nehmen dem Mann den Schlüssel weg und sprechen einen 10-tägige Wohnungsverweis aus. Ausserdem weisen sie die Frau auf Fachberatungsstellen und ihre zivilrechtlichen Schutzmöglichkeiten hin.

 

In den nächsten Tagen sucht die Frau eine Fachberatungsstelle auf und entscheidet sich für die Inanspruchnahme der gerichtlichen Wohnungszuweisung. Hierfür muss sie einen Antrag bei dem für ihren Wohnort zuständigen Familiengericht auf Wohnungszuweisung und sinnvollerweise auf Erlass von ergänzenden Schutzanordnungen stellen und beantragen, dass das Gericht wegen der Dringlichkeit im Eilverfahren eine entsprechende einstweilige Anordnung erlässt. Bei der Antragstellung hilft ihr eine Mitarbeiterin der Fachberatungsstelle, die über ein entsprechendes Antragsmuster verfügt. Die Frau könnte den Antrag auch selbst bei der Rechtsantragsstelle des Gerichts zu Protokoll geben oder eine Rechtsanwältin damit beauftragen. Zur Glaubhaftmachung der Gewalttätigkeit und ihrer Gefährdung (die Gefährdung wird aufgrund der Gewalttätigkeit bis zum Beweis des Gegenteils gesetzlich vermutet) legt sie die polizeiliche Einsatzdokumentation vor, die sie inzwischen von der Polizei erhalten hat, und legt gegebenenfalls Artzberichte vor.

 

Der zuständige Familienrichter erlässt eine einstweilige Anordnung mit dem beantragten Inhalt, im Beispielsfall also, dass die Wohnung der Frau zur alleinigen Benutzung zugewiesen wird (Wohnungszuweisung), und als flankierende Schutzanordnungen z.B., dass der Mann die Wohnung nicht mehr betreten darf (Betretungsverbot), er sich in einem bestimmten Umkreis um die Wohnung nicht aufhalten und den Arbeitsplatz der Frau, die Schule und den Kindergarten nicht aufsuchen darf (Näherungsverbote). Ausserdem kann ihm auf Antrag verboten werden, Zusammentreffen mit der Frau oder den Kindern herbeizuführen; erforderlichenfalls kann jeglicher Kontakt, also schriftlich, telefonisch oder elektronisch, verboten werden (Kontaktverbot). Die einstweilige Anordnung kann innerhalb weniger Tage ohne eine vorherige mündliche Verhandlung, d.h. ohne eine Anhörung der gewalttätigen Person erlassen werden. Bei Verletzungen ist die Angelegenheit in der Regel so dringlich, dass diese Verfahrensweise gewählt werden soll. Die mündliche Anhörung muss dann nachgeholt werden.

 

Die einstweilige Anordnung wird dem Mann vom Gericht zugestellt. Verstösst der Mann gegen die gerichtlichen Verbote, muss die einstweilige Anordnung zwangsvollstreckt werden. Wenn der Mann sich wieder in der Wohnung aufhält, erfolgt eine Räumungsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher, notfalls mit Hilfe der Polizei (§§ 885, 758 ZPO). Verstösst er gegen Schutzanordnungen, kann der Gerichtsvollzieher ihn, wiederum notfalls mit Hilfe der Polizei, aus den Schutzzonen zwangsweise entfernen. Ausserdem kann die Frau beantragen, dass das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den Mann festsetzt.

 

Die Beschlüsse des Gerichts in Form einer einstweiligen Anordnung sind, wie der Name schon sagt, nur vorläufige Regelungen, um einen sofortigen Schutz sicherzustellen. Die Beantragung der einstweiligen Anordnung setzt neben dem Eilverfahren ein normales Gerichtsverfahren auf Wohnungszuweisung in Gang. In diesem Verfahren führt das Gericht eine mündliche Verhandlung durch, in der es den Antragsgegner (also die aus der Wohnung vorläufig verwiesene Person) anhört und erforderlichenfalls Beweis erhebt, d.h. Zeugen vernimmt, Arztberichte anfordert usw. Wenn das Gericht die Gewalttätigkeit als bewiesen ansieht, erlässt es ein Urteil über die Wohnungszuweisung. Die Wohnungszuweisung wird auf einen bestimmten Zeitraum befristet. Für die Befristung kommt es auf die Eigentumsverhältnisse bzw. den Mietvertrag an. Gehört die Wohnung dem Täter oder ist er Alleinmieter, kann die verletzte Person 6 Monate in der Wohnung bleiben, wobei bei drohender Obdachlosigkeit eine einmalige Verlängerung um weitere 6 Monate möglich ist (§ 2 Abs. 2 GewSchG). Gehört die Wohnung dem Täter und dem Opfer gemeinsam oder sind beide Mieter, befristet das Gericht die Wohnungsüberlassung nach seinem Ermessen auf einen Zeitraum, der es ermöglicht, sich rechtlich zu trennen (Kündigung, Verkauf). Gehört die Wohnung allein der verletzten Person oder ist sie Alleinmieter, erfolgt keine Befristung. Die Wohnung bleibt dann auf Dauer der verletzten Person.

 

Die Massnahmen von Polizei und Gericht sind gesetzlich aufeinander abgestimmte Bausteine zum Schutz gegen häusliche Gewalt. Es hängt aber allein von der verletzten Person ab, welche dieser Bausteine sie nutzt. So könnte die Frau in unserem Beispiel sich darauf beschränken, die Polizei zu rufen und den Mann später wieder in die Wohnung aufnehmen. Sie könnte statt dessen auch in der akuten Gewaltsituation mit den Kindern in ein Frauenhaus flüchten und von dort aus innerhalb einer Frist von drei Monaten den Antrag auf gerichtliche Wohnungszuweisung stellen. Schliesslich könnte sie auch weiterhin mit dem Mann zusammenleben und trotzdem den Antrag auf gerichtliche Wohnungszuweisung stellen.

© Rechtsanwältin Jutta Lossen

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